Beschreibung
Produktinformationen „KW Gewindefahrwerk V3 passend für BMW 3er Cabriolet (E30) 09/1982-11/1993“
Verwendungsliste:
BMW 3er Cabriolet (E30) 3/R
Produktionszeitraum: 09/1982 – 11/1993
Hinweis: Bei Verwendung mit serienmäßigen Rad-/Reifenkombinationen sind eventuell zusätzlich handelsübliche Spurverbreitungen aus dem Zubehör erforderlich.
Hinweis: Dämpfer verfügen über leicht zu bedienende Einstellräder, bauartbedingt in der Zugstufe nur bei zugänglicher Kolbenstange.
Hinweis: VA + HA höhenverstellbar (VA Gewindefederbeine, HA Federn mit Höhenverstellung + Dämpfer).
Hinweis: VA-Gewindefederbeine inklusive Achsschenkel aus verzinktem Stahl.
Beschreibung:
Das KW Gewindefahrwerk V3 bietet Ihnen maximale Performance und Individualität. Es kombiniert sportliche Dynamik mit hohem Fahrkomfort und ermöglicht eine separate Einstellung von Zug- und Druckstufendämpfung. Damit erzielen Sie eine perfekte Balance zwischen Alltagstauglichkeit und sportlicher Präzisionideal für alle, die das Fahrverhalten ihres BMW 3er Cabriolet (E30) gezielt optimieren möchten.
Dank hochwertiger Edelstahltechnik (inox-line) ist das Fahrwerk korrosionsbeständig und besonders langlebig. Die patentierte Ventiltechnik erlaubt eine exakte Feinabstimmung von Handling, Spurtreue und Karosseriebewegungen. Durch die stufenlose Tieferlegung an Vorder- und Hinterachse können Sie das sportliche Erscheinungsbild Ihres Fahrzeugs zusätzlich betonen. Das V3 Gewindefahrwerk ist so konzipiert, dass es sowohl ambitionierte Fahrer als auch professionelle Tuner überzeugt.
- Separat einstellbare Zug- und Druckstufe für präzises Fahrverhalten
- Edelstahltechnik inox-line für höchste Langlebigkeit
- Stufenlose Tieferlegung vorn und hinten
- Optimiertes Fahrgefühl auf Straße und Rennstrecke
- Hochwertige Verarbeitungentwickelt und getestet im Motorsport
Lieferumfang:
- Set Vorderachse: Gewindefederbeine mit KW Achsschenkel
- Set Hinterachse: Federn mit Höhenverstellung und Dämpfer
- Einstellrädchen für Zug- und Druckstufe
- Montagematerial und Teilegutachten (§19.3)




