Beschreibung
Produktinformationen „KW Gewindefahrwerk V2 Comfort passend für SEAT Altea (5P1) 03/2004-12/2015“
Verwendungsliste:
SEAT ALTEA (5P1)
Baujahr: ab 03/2004 bis 12/2015
Hinweis: Nur für Fahrzeuge mit einem Klemmdurchmesser an der VA von 50mm.
Hinweis: VA + HA höhenverstellbar (VA Gewindefederbeine, HA Federn mit Höhenverstellung + Dämpfer).
Beschreibung:
Das KW V2 Comfort Gewindefahrwerk bietet Ihnen als Fahrer oder Familie ein Höchstmaß an Fahrkomfort und sportlicher Performance. Wenn das Seriensportfahrwerk Ihres Fahrzeugs zu hart wirkt, ist dieses Gewindefahrwerk die ideale Lösung: Es verbindet eine komfortorientierte Dämpferabstimmung mit einer dezenten Tieferlegung von zehn bis 40 Millimetern. Die Dämpfergehäuse aus langlebigem Edelstahl (inox-line Technologie) sorgen für maximale Korrosionsbeständigkeit und eine dauerhafte Funktionssicherheit.
Dank der individuell einstellbaren Zugstufendämpfung mit 16 Klicks lässt sich die Fahrwerkscharakteristik präzise auf Ihre Bedürfnisse abstimmenvon komfortabel bis sportlich-straff. Das Ergebnis ist eine ausgewogene Balance zwischen Alltagstauglichkeit, Fahrdynamik und Stabilität, selbst bei höheren Kurvengeschwindigkeiten oder größeren Rad-/Reifenkombinationen. Durch das schmutzunempfindliche Trapezgewinde und den robusten Polyamid-Gewindering bleibt die Verstellbarkeit langfristig erhalten.
Mit dem KW V2 Comfort erhalten Sie ein Premium-Fahrwerk, das hervorragenden Komfort, individuelle Tieferlegung und modernste Verstelltechnik vereintfür Vielfahrer, die Wert auf Komfort, Qualität und präzises Handling legen.
- Stufenlose Tieferlegung von 1040 mm für individuelle Optik und Performance
- Einstellbare Zugstufendämpfung mit 16 Klicks für optimales Fahrverhalten
- Edelstahltechnik inox-line für maximale Haltbarkeit und Korrosionsschutz
- Komfortorientierte Abstimmungideal für Vielfahrer und Familien
- 100 % fahrzeugspezifische Passform und geprüfter Verstellbereich
Lieferumfang:
- Set VA Gewindefederbeine
- HA Federn mit Höhenverstellung + Dämpfer
- Teilegutachten (§19.3)




